AGBS

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

a. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen Geschäftsbeziehungen der brawema GmbH mit ihren Auftraggebern und Kunden.
b. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird, und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
c. Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen sind sowohl Kunden als auch Unternehmer.
d. Aufträge im Sinne dieser Geschäftsbeziehung sind sowohl Beratungs-, Consulting-, Schulungs-, Workshop-Aufträge.
e. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der brawema GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
f. Soweit Angebote, Lieferungen und Leistungen der brawema GmbH schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen diese individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
g. Angebote, Lieferungen und Leistungen schließen klassische Beratungs-, Entwicklungs- und Schulungsaufträge bzw. -angebote mit ein.

§1 Vertragsabschluss, Umfang und Abwicklung

a. Mit Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die Leistung der brawema GmbH in Anspruch zu nehmen. Die rechtswirksame Annahme durch die brawema GmbH erfolgt entweder schriftlich oder durch Ausführung der Leistung. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung und nicht ein Erfolg.
b. Der Umfang individueller Aufträge wird vertraglich gesondert vereinbart.
c. Die brawema GmbH ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige Berater (Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer und/oder Kooperationspartner) ganz oder teilweise durchführen zu lassen.
d. Es besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf einen bestimmten Berater.
e. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung und Fristsetzung, so ist die brawema GmbH zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat die brawema GmbH Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.

§2 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

a. Um der brawema GmbH die gewünschte Leistung zu ermöglichen, wird der Auftraggeber der brawema GmbH alle zu erreichenden Auftragsziele bzw. Rahmenbedingungen nennen sowie zur Durchführung notwendigen Informationen umfassend zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird, soweit erforderlich, dem Auftrag persönliche Kapazität als auch Kapazität seiner Mitarbeiter zur Verfügung stellen, um die zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
b. Sämtliche Fragen der brawema GmbH bzgl. des Auftrags und die tatsächlichen sowie rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Auftraggeber und seinen Auftragspartnern innerhalb des Auftrags werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig vom Auftraggeber beantwortet – soweit diese Verhältnisse dem Auftrag-geber oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die brawema-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für den Auftrag sein kann.
c. Die brawema GmbH wird vom Auftraggeber auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für den Auftrag sein könnten.
d. Von der brawema GmbH gelieferte etwaige Zwischenergebnisse werden vom Auftraggeber unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen bzgl. des Auftrags zutreffen. Erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche und Ergänzungen werden ggf. der brawema GmbH unverzüglich schriftlich mitgeteilt bzw. angefragt.
e. Die von der brawema GmbH eingesetzten Berater handeln während ihres Auftrags ausschließlich im Namen der brawema GmbH. Weitere etwaige Aufträge oder Folgeaufträge mit den eingesetzten Beratern sind über die brawema GmbH zu beauftragen.

§3 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

a. Sofern nicht anders vereinbart, hat die brawema GmbH neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Das Entgelt für Dienste der brawema GmbH wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorare) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze gelten für das gesamte Projekt.
b. Fehlen abweichende Vereinbarungen, ist die brawema GmbH berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
c. Vertragsmäßig gestellte Rechnungen der brawema GmbH sind, falls nicht anders schriftlich vereinbart, sofort zur Zahlung fällig.
d. Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die brawema GmbH berechtigt, ihre Arbeit an dem Auftrag einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.
e. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der brawema GmbH auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§4 Vorzeitige Vertragsbeendigung und Vergütung bei Beratungsverträgen

a. Soweit keine anderen individuellen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, räumt die brawema GmbH dem Auftraggeber das Recht ein, jeden Beratungsvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Auftraggeber dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt.
b. Die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung entstandenen Honorare der brawema GmbH sind abzurechnen und zu zahlen.
c. Die Bestimmung aus Abs. b. ist entsprechend anzuwenden, wenn die brawema GmbH den Vertrag vor dem ursprünglich verein-barten Abschluss beendet hat.
d. Vereinbarungen bzgl. Auslagen und Reisekosten finden in den einzelnen Verträgen Anwendung.

§5 Leistungsänderungen

a. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis. Protokolle über Besprechungen und den Auftragssachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
b. Die brawema GmbH ist verpflichtet, nachträgliches Änderungsverlangen des Auftraggebers auszuführen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt die brawema GmbH binnen 14 Tagen die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwands mit. Bestätigt der Auftraggeber nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die Änderung, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.

§6 Schweigepflicht und Datenschutz

a. Die brawema GmbH ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- oder Auftraggeber bezogenen Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers darf die brawema GmbH sie weder an Dritte weitergeben noch für sich selbst verwerten. Dies gilt auch für schriftliche Äußerungen, insbesondere auftragsbezogener Berichte oder Empfehlungen.
b. Die brawema GmbH ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen nach Art. 6 DSGVO zu verarbeiten.
c. Die brawema GmbH übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
d. Der brawema GmbH überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben oder nach Auftragsabschluss vernichtet.

§7 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit bei Beratungsaufträgen

a. Die brawema GmbH kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für bestimmte Fertigstellungstermine Fixtermine vereinbart sind und die brawema GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die brawema GmbH beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt zuständigen Beraters der brawema GmbH, höhere Gewalt, Streik, Aussperrung und ähnliche Ereignisse, die der brawema GmbH die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.
b. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die brawema GmbH berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abs. a. die Leistung der brawema GmbH dauerhaft unmöglich, so wird die brawema GmbH von ihren Vertragspflichten frei.
c. Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB von der brawema GmbH zu vertreten sind, gilt ergänzend §7.

§8 Mängelbeseitigung und Gewährleistung

a. Die brawema GmbH ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.
b. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von der brawema GmbH zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung der brawema GmbH.
c. Die brawema GmbH wird ihre Pflichten zur Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Sie gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit ihrer Arbeit auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen. Insbesondere hinsichtlich wirtschaftlicher und technischer Vorgaben des Auftraggebers ist die brawema GmbH gebunden, diese umzusetzen und übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der erarbeiteten Ergebnisse, soweit diese auf Angaben des Auftraggebers beruhen bzw. aus Angaben des Auftraggebers resultieren.
d. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des §7.
e. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung der brawema GmbH zum Beweis ihrer Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

§9 Haftung bei Aufträgen

a. Wenn und soweit etwaige Auftragsfehler darauf beruhen, dass der Auftraggeber Mitwirkungspflichten gemäß §2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der brawema GmbH ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Auftraggeber führen.
b. Die brawema GmbH haftet für Schäden des Auftraggebers nur, wenn und soweit sie von der brawema GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Die brawema GmbH haftet im Falle der Verletzung der für die Durchführung erforderlichen Vertragspflichten nur für die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertragstypisch vorhersehbaren Schäden. Für Schäden, die infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht worden sind, haftet die brawema GmbH nicht.
c. Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die brawema GmbH verjähren spätestens nach Ablauf von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit.
d. Ein aus der Beratung  resultierender Erfolg der Zusammenarbeit kann von der brawema GmbH mit Rücksicht auf die jeweilige Aufgabenstellung nicht garantiert werden.
e. Soweit Haftungsansprüche gegenüber der brawema GmbH ausgeschlossen sind, gilt dies auch für deren Erfüllungsgehilfen.

§10 Schutz des geistigen Eigentums

a. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der brawema GmbH gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, Präsentationen, Daten usw. nur für seine eigenen Zwecke verwendet und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Leistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
b. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die brawema GmbH Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Abs. a. eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

§11 Schlussbestimmungen

a. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN – Kaufrechts und des internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.
b. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlich Sitz der Gesellschaft der brawema GmbH.
c. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirk-sam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.