Allgemeine Geschäftsbedingungen der brawema
Allgemeines
- Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der brawema GmbH mit ihren Auftraggebern und Kunden.
- Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
- Die Leistungen, Lieferungen und Angebote der brawema GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Soweit Angebote, Lieferungen und Leistungen der brawema GmbH schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen diese individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
- Die Leistungen der brawema GmbH umfassen insbesondere:
- Dazugehörige Beratungs- und Schulungsleistungen
- Elektrische Sicherheitsbewertungen
- EG-Konformitätsbewertungen
- Konstruktion und Entwicklung für die E-Mobilität
- EHS für Hochvolt- und Hochspannungstechnik
§1 Vertragsabschluss, Umfang und Abwicklung
- Mit Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die Leistung der brawema GmbH in Anspruch zu nehmen. Die rechtswirksame Annahme durch die brawema GmbH erfolgt entweder schriftlich oder durch Ausführung der Leistung.
- Der Umfang individueller Aufträge wird vertraglich gesondert vereinbart. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Dienstleistung, nicht jedoch ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
- Die brawema GmbH ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer und/oder Kooperationspartner ganz oder teilweise durchführen zu lassen.
- Es besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf einen bestimmten Berater oder Mitarbeiter.
- Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz angemessener Fristsetzung, so ist die brawema GmbH zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die brawema GmbH behält den Anspruch auf Ersatz der bis dahin entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns.
§2 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
- Der Auftraggeber wird der brawema GmbH alle für die Durchführung des Auftrags notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugang zu betreffenden Anlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Dies umfasst insbesondere technische Dokumentationen, Sicherheitsvorschriften und spezifische Anforderungen für die zu erbringenden Leistungen.
- Der Auftraggeber benennt einen qualifizierten Ansprechpartner, der für die Koordination zuständig ist und befugt ist, verbindliche Entscheidungen zu treffen.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine Mitarbeiter in angemessenem Umfang für Rückfragen, Tests und Abnahmen zur Verfügung stehen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Zwischenergebnisse unverzüglich zu prüfen und notwendige Korrekturen oder Änderungswünsche umgehend schriftlich mitzuteilen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, für eine sichere Arbeitsumgebung zu sorgen, insbesondere bei Hochspannungs- und Hochvoltarbeiten alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
- Bei Projekten, die den Zugang zu vertraulichen Systemen oder sicherheitsrelevanten Bereichen erfordern, stellt der Auftraggeber alle notwendigen Genehmigungen, Zugangsdaten und Sicherheitseinweisungen bereit.
§3 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung für die Leistungen der brawema GmbH erfolgt nach den vereinbarten Stundensätzen (Zeithonorare) oder als Festpreis. Ein erfolgsabhängiges Honorar ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- Sofern nicht anders vereinbart, hat die brawema GmbH neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Reisekosten.
- Die brawema GmbH ist berechtigt, monatliche Abschlagsrechnungen entsprechend des Projektfortschritts zu stellen, sofern nicht anders vereinbart.
- Rechnungen der brawema GmbH sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
- Bei Zahlungsverzug ist die brawema GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die brawema GmbH berechtigt, ihre Arbeit an dem Auftrag einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.
- Eine Aufrechnung gegen Forderungen der brawema GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§4 Vorzeitige Vertragsbeendigung
- Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen. Die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
- Die brawema GmbH kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn:
- der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht nachkommt
- über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird
- der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Rechnungen trotz Mahnung in Verzug ist
- Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt.
§5 Leistungsänderungen
- Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Bei Änderungswünschen des Auftraggebers wird die brawema GmbH innerhalb von 14 Tagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag hat, insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen.
- Die brawema GmbH ist berechtigt, für die Prüfung von Änderungswünschen eine angemessene Vergütung zu verlangen, wenn sie den Auftraggeber vorher darauf hingewiesen hat.
- Solange die Parteien keine Einigung über die Änderung erzielt haben, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt.
§6 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Die brawema GmbH verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen geschäftlichen, betrieblichen und privaten Angelegenheiten des Auftraggebers auch nach Beendigung des Vertrages Stillschweigen zu bewahren.
- Die brawema GmbH verpflichtet auch ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zur Wahrung der Vertraulichkeit.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Näheres regelt die separate Datenschutzerklärung der brawema GmbH.
- Der brawema GmbH überlassenes Material sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben oder nach Auftragsabschluss auf Wunsch vernichtet.
- Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen aufwenden, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt.
§7 Leistungshindernisse und höhere Gewalt
- Die brawema GmbH wird den Auftraggeber unverzüglich über absehbare Verzögerungen informieren, sobald diese erkennbar werden.
- Die brawema GmbH kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für bestimmte Leistungen feste Termine vereinbart sind und die brawema GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
- In Fällen höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren Ereignissen (wie z.B. Pandemien, Naturkatastrophen, Kriege, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen), die der brawema GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist die brawema GmbH für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht befreit.
- Bei dauerhafter Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch höhere Gewalt werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten befreit. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§8 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
- Die brawema GmbH erbringt ihre Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem aktuellen Stand der Technik. Eine Garantie für bestimmte Ergebnisse wird nicht übernommen.
- Bei Sicherheitsbewertungen und Prüfungen übernimmt die brawema GmbH keine Garantie für die Vollständigkeit der Prüfung, sondern nur für die fachgerechte Durchführung der Prüfung gemäß den vereinbarten Prüfkriterien.
- Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Er hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von der brawema GmbH zu vertreten sind.
- Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt 12 Monate ab Abnahme oder Übergabe. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der brawema GmbH die Leistungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
§9 Haftung bei Aufträgen
- Die brawema GmbH haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der brawema GmbH auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist eine Haftung der brawema GmbH ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der brawema GmbH.
- Für den Verlust von Daten haftet die brawema GmbH nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre. Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.
§10 Schutz des geistigen Eigentums
- Die im Rahmen des Auftrags von der brawema GmbH erstellten Dokumente, Berichte, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggeber nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden.
- Die brawema GmbH behält sämtliche Urheberrechte an den von ihr erstellten Arbeitsergebnissen. Der Auftraggeber erhält hieran ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke.
- Die Weitergabe an Dritte oder eine anderweitige Nutzung der Arbeitsergebnisse ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der brawema GmbH zulässig.
- Die brawema GmbH ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse unter Wahrung der berechtigten Interessen des Auftraggebers für Referenzzwecke zu nutzen.
§11 Besondere Bestimmungen für elektrische Sicherheitsbewertungen
- Bei Sicherheitsbewertungen elektrischer Anlagen und Produkte übernimmt die brawema GmbH keine Gewähr für den ordnungsgemäßen Zustand der geprüften Anlagen oder Produkte, sondern nur für die korrekte Durchführung der Prüfung nach den vereinbarten Prüfkriterien und Standards.
- Die brawema GmbH haftet nicht für Schäden, die durch versteckte Mängel oder durch unsachgemäße Nutzung nach der Prüfung entstehen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, der brawema GmbH alle relevanten Informationen über bestehende oder vermutete Mängel oder Risiken der zu prüfenden Anlagen oder Produkte vorab mitzuteilen.
- Die Ergebnisse der Sicherheitsbewertungen stellen eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Prüfung dar und entbinden den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur regelmäßigen Wartung und Überwachung seiner Anlagen und Produkte.
§12 Besondere Bestimmungen für EG-Konformitätsbewertungen
- Bei Konformitätsbewertungen prüft die brawema GmbH auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und Dokumentationen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
- Die brawema GmbH unterstützt den Auftraggeber bei der Konformitätsbewertung, übernimmt jedoch nicht die rechtliche Verantwortung für die Konformitätserklärung, die beim Auftraggeber als Hersteller oder Inverkehrbringer verbleibt.
- Die brawema GmbH haftet nicht für Schäden, die durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Auftraggebers entstehen.
§13 Besondere Bestimmungen für Entwicklungsleistungen im Bereich E-Mobilität
- Bei Entwicklungs- und Konstruktionsleistungen für die E-Mobilität erbringt die brawema GmbH ihre Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik und unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik.
- Die brawema GmbH übernimmt keine Gewähr für die kommerzielle oder technische Verwertbarkeit der Entwicklungsergebnisse.
- Bei Entwicklungsleistungen sind Änderungswünsche des Auftraggebers während der Entwicklung möglich, können jedoch zu Zusatzkosten und Terminverschiebungen führen, die gesondert vereinbart werden müssen.
§14 Besondere Bestimmungen für EHS-Leistungen
- Bei Environment, Health & Safety (EHS) Beratungen für Hochvolt- und Hochspannungstechnik unterstützt die brawema GmbH den Auftraggeber bei der Einhaltung relevanter Sicherheitsvorschriften, übernimmt jedoch nicht die rechtliche Verantwortung für die Arbeitssicherheit, die beim Auftraggeber verbleibt.
- Die brawema GmbH haftet nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung ihrer Empfehlungen entstehen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle relevanten Sicherheitsvorschriften einzuhalten und seine Mitarbeiter entsprechend zu schulen.
§15 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der brawema GmbH, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
- Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden zuletzt im Mai 2025 aktualisiert.